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mit DINgo
Kostenermittlungen nach DIN 276 konvertieren
(21.11.2001) Die HOAI fordert weiterhin die Ermittlung der anrechenbaren Kosten
nach DIN 276 in der Fassung von 1981. Mit dem neuen Programm DINgo lassen sich die
Kostenermittlungen der aktuellen DIN 276 von 1993 in die Kostenermittlungen der DIN 276
von 1981 konvertieren.
Ab dem 1. Januar 2002 gelten die neuen, auf den Euro umgestellten Honorartafeln der
HOAI. An dem alten Übel, dass die anrechenbaren Kosten, die der Honorarberechnung zu
Grunde zu legen sind, nach den Kostenermittlungsarten der DIN 276 in der Fassung von 1981
zu ermitteln sind, hat sich indes nichts geändert.
Also müssen Architekten und Ingenieure, die Leistungen gemäß der HOAI erbringen,
auch weiterhin die Kostenermittlungen von Kostenschätzung bis Kostenfeststellung doppelt
erstellen. Die Kostenermittlungen nach DIN 276 gehören zu den Grundleistungen der
Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8. Diese Kostenermittlungen sind nach der jeweils aktuellen
DIN 276, zur Zeit also in der Fassung von 1993, aufzustellen. Parallel dazu muss gemäß
der HOAI für die Abrechnung der Leistungsphasen 1-4 eine Kostenschätzung oder
Kostenberechnung, für die Leistungsphasen 5-7 ein Kostenanschlag und für die
Leistungsphasen 8 und 9 eine Kostenfeststellung als Grundlage für die anrechenbaren
Kosten aufgestellt werden.
Um sich diesen hohen Aufwand zu sparen (oder vielfach auch aus Unwissenheit) werden in
der Praxis aber oft die anrechenbaren Kosten aus den Kostenermittlungen der aktuellen DIN
276 entnommen. Das geht aber nur solange gut, wie der Auftraggeber die Honorarrechnungen
anstandslos bezahlt. Gerade in der heutigen Zeit mit schlechter Zahlungsmoral suchen aber
findige Auftraggeber immer wieder nach Möglichkeiten, eine Rechnung nicht bezahlen zu
müssen oder die Zahlung zumindest solange wie möglich zu verzögern. Eine vielfach
praktizierte Möglichkeit, eine Honorarrechnung als "nicht prüfbar" abzulehnen,
besteht, wenn die anrechenbaren Kosten nicht gemäß der DIN 276 von 1981 nachgewiesen
werden und so die Richtigkeit der Höhe der anrechenbaren nicht nachprüfbar ist.
Auch vor Gericht wird jede
Honorarrechnung als nicht prüfbar und damit als ungültig
abgelehnt, wenn der Nachweis der anrechenbaren Kosten nicht gemäß der DIN 276 von 1981
erfolgt ist. Es besteht dann zwar in der Regel die Möglichkeit, eine neue Honorarrechnung
mit Nachweis der anrechenbaren Kosten auf der Basis der DIN 276 von 1981 nachzureichen.
Vor Gericht erfordert das aber ein weiteres Verfahren in der nächsten Instanz. In jedem
Fall kostet die Aufstellung der neuen Rechnung dann aber sehr viel Zeit und damit auch
unnötiges Geld.
Mit dem neuen Programm "DINgo", dass die COMPPLOT KG erstmalig auf der ACS
2001 vorgestellt hat, lassen sich die Kostenermittlungen der DIN 276 von 1993 in die
Kostenermittlungen der DIN 276 von 1981 konvertieren. Der Architekt oder Ingenieur braucht
also nur die Kostenermittlungen entsprechend der Leistungsphasen nach der aktuellen DIN
276 aufzustellen. Wenn er dann eine Honorarrechnung stellen möchte, kann er diese
Kostenermittlungen in die entsprechenden Kostenermittlungen der DIN 276 von 1981 umrechnen
lassen.
Die Kosten gemäß der aktuellen DIN 276 können sowohl manuell als auch über eine
Schnittstelle eingegeben werden. Außerdem kann DINgo auch direkt auf die Kosten des
Kostenermittlungsprogramms QUANTO vom gleichen Hersteller zugreifen. Durch
"Knopfdruck" werden die Kosten in die entsprechende Kostenermittlung der DIN 276
von 1981 umgeschlüsselt. Anschließend kann die Kostenermittlung der DIN 276 von 1981
ausgedruckt werden. Die anrechenbaren Kosten können aber auch direkt an ein HOAI-Programm
übergeben werden und dort dann sofort zur Honorarberechnung weiterverwendet werden. Auf
der ACS konnte das bereits sehr eindrucksvoll in Verbindung mit dem Programm S-HOAI aus
dem Hause Kobold vorgeführt werden.
Diese Werkzeug sollte eigentlich ein Muss für jeden sein, der eine Honorarabrechnung
nach HOAI aufstellen muss. Denn dadurch ist es ohne unnötig hohen Zeitaufwand möglich,
korrekte, der HOAI entsprechende, also rechtssichere und nachprüfbare Honorarabrechnungen
zu erstellen. Der niedrige Preis von 200,00 + MWSt für DINgo macht sich unter
Umständen schon nach einem Projekt, bei dem es eingesetzt wird, bezahlt, weil es
einerseits den Zeitaufwand für die doppelten Kostenermittlungen nach DIN 276 von 1993 und
1981 erspart und andererseits durch die HOAI-konformen anrechenbaren Kosten dem
Auftraggeber eine wichtige Möglichkeit genommen wird, die Bezahlung der Honorarrechnung
zu verzögern oder gar zu verhindern.
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