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Steuerabzug:
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ARRIBA fit für Euro und Bauabzugssteuer
(4.1.2002) Mit der Einführung des EURO als alleiniges Zahlungsmittel ab
dem 1.1.2002 ändern sich auch die Vorschriften über die Abrechnung von Bauaufträgen,
insbesondere für solche Aufträge, die vor dem 1.1.2002 beauftragt
wurden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat am 1.10.2001 zu
diesem Thema einen Einführungserlass veröffentlicht (siehe auch Meldung "EURO, AVA und GAEB - Wie
paßt das zusammen?" vom 18.11.2001). Zur Erinnerung: Folgende Verfahren werden
empfohlen:
- Im vorliegenden Auftragsverhältnis sind alle Rechnungen bereits in Ihren
Einheitspreisen in Euro auszudrucken. Um Rundungs-Ungenauigkeiten
zu vermeiden, sind die Einzelpreise mit 5 Nachkommastellen von DM in Euro umzurechnen.
Lediglich der Gesamtbetrag und die zu zahlende Gesamtsumme ist auf 2 Nachkommastellen
kaufmännischie zu runden.
- Die Parteien vereinbaren mittels einer Abrechnungsvereinbarung, daß alle Preisangaben
eines konkreten Vertrages sowie der auf diesem Vertrag aufbauenden Nachträge mit der
"Rechnungseinheit DM" weitergeführt werden. Die Rechnungssummen sind zunächst
in der "Rechnungseinheit DM" auszuweisen, sodann in die ab dem 1.1.2002
alleingültige Währungseinheit Euro umzurechnen und auf zwei Nachkommastellen
kaufmännisch zu runden.
Verschiedene große Auftraggeber haben ihrerseits ebenfalls geänderte Vorschriften
über die Abrechnung von Bauaufträgen, die vor dem 1.1.2002 beauftragt wurden,
herausgegeben. So schreibt die Deutsche Bahn AG beispielsweise vor, daß die
Einheitspreise des Auftrags bei der Umrechnung auf 3 Stellen (!) gerundet werden müssen
und so in die Abrechnung eingehen.
Der Zeitplan für die Euro-Einführung ist seit längerer
Zeit hinreichend bekannt. Um so mehr zeigen sich die Softwarehersteller überrascht, daß
elementare Rechenmethoden so kurzfristig festgelegt werden. Aber man hat in Stuttgart (wie
auch anderorts) reagiert und verspricht, trotz die relevante ARRIBA Version 9.1 im Rahmen
der Wartung im Januar 2002 zur Verfügung stellen zu können. (Übrigens: Wie RIB
mitteilt, kann das zweite der oben genannten Verfahren bereits mit ARRIBA ab Version 8.0
abgebildet werden: Über einen Formelplatzhalter im Rechnungs-Deckblatt
wird die Rechnungssumme zusätzlich einfach in der Zweitwährung - hier also Euro -
ausgegeben.)
Auch für das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (Steuerabzug-Gesetz, §§ 48 bis 48d EStG) sieht man sich bei RIB gerüstet:
"ARRIBA sei für diesen Steuerabzug innerhalb der Abrechnung / Prüfrechnung
bestens vorbereitet!" ARRIBA-Anwender müssen demnach
innerhalb Ihrer Rechnungslegung lediglich über die bekannte Funktion der Abzüge einen
weiteren Abzug als "Steuerabzug" in Höhe von 15% einfügen. - Zu
berücksichtigen ist, daß dieser Abzug nach der Mehrwertsteuergrenze
eingefügt wird:
RIB weist zudem darauf hin, dass ab der Version 9.0 zusätzlich der Vorteil bestünde,
daß sich beliebige Abzüge bereits in den Systemoptionen voreinstellen lassen.
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